In der Form des sogenannten Vertrauensschutzes verleiht der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) statuierte Grundsatz von Treu und Glauben den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten von staatlichen Behörden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N. 623). So können verpasste gesetzliche Fristen wiederhergestellt werden, wenn sich ein Privater in berechtigtem Vertrauen auf eine unrichtige, unvollständige oder missverständliche Rechtsmittelbelehrung verlassen hat (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.