Aus diesem Grund habe sie als juristische Laiin davon ausgehen dürfen, dass die allgemein bekannten Fristenstillstände auch für das Verfahren vor Enteignungsgericht gelten würden. In der Form des sogenannten Vertrauensschutzes verleiht der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) statuierte Grundsatz von Treu und Glauben den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten von staatlichen Behörden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N. 623).