2.4 Die Beschwerdeführerin entgegnet hierzu, dass die Rechtsmittelbelehrungen der Verfügungen nicht aufgeführt hätten, nach welchen Gesetzen sich das Beschwerdeverfahren richte, und diese auch in den anwendbaren kommunalen Reglementen nicht genannt würden. Aus diesem Grund habe sie als juristische Laiin davon ausgehen dürfen, dass die allgemein bekannten Fristenstillstände auch für das Verfahren vor Enteignungsgericht gelten würden.