2.3 Für die Berechnung der Fristen des Enteignungsgesetzes gelten entsprechend § 99 EntG die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes. Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag, Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, so endet die Frist gemäss § 46 Abs. 2 GOG am nächstfolgenden Werktag. Darüber hinaus enthält das GOG keine Bestimmungen über die Berücksichtigung von Feiertagen beim Fristenlauf (vgl. KGE SV vom 9. Dezember 2005 [710 05 250] E. 1b). Die Beschwerdeführerin scheint sich diesbezüglich auf Art. 145 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008 oder Art. 22a Abs. 1 lit.