Die Frist ist eingehalten, wenn die fristgebundene Handlung während ihres Laufes vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Bestimmungsstelle eingetroffen oder für sie der schweizerischen Post übergeben sein (§ 46 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden vom 22. Februar 2001 (GOG, SGS 170). Das Gericht prüft die Fristwahrung sowie die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (§ 16 Abs. 2 VPO).