Das Gerichtsorganisationsgesetz kennt keine dem Schweizerischen Zivilprozessrecht oder dem Bundesverwaltungsverfahren ähnlichen Fristenstillstände. (E. 2.3) Verpasste gesetzliche Fristen können wiederhergestellt werden, wenn sich der Private in berechtigtem Vertrauen auf eine unrichtige, unvollständige oder missverständliche Rechtsmittelbelehrung verlassen hat. (E. 2.4) Die Private kann bloss in ihrem Vertrauen in eine unrichtige behördliche Auskunft, nicht aber in ihrer unrichtigen Rechtsauffassung geschützt werden. (E. 2.5) 12-03 Nichteintreten wegen Fristversäumnis Aus dem Sachverhalt: A.____ ist Eigentümerin der Parzelle Nr. 2613 des Grundbuchs Rothenfluh.