Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 10. Mai 2012 (650 12 38) Beschwerden gegen Verfügungen betreffend Erschliessungsabgaben sind innert zehn Tagen nach Erhalt beim Enteignungsgericht einzureichen. Die Frist ist eingehalten, wenn die fristgebundene Handlung während ihres Laufes vorgenommen wird. (E. 2.1) Für die Berechnung der Fristen des Enteignungsgesetzes gelten die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes. Das Gerichtsorganisationsgesetz kennt keine dem Schweizerischen Zivilprozessrecht oder dem Bundesverwaltungsverfahren ähnlichen Fristenstillstände.