{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-12-38_2012-05-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e21ce322-ac2f-4ca3-b3fb-2ef4d1214d11&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "186bf2dedab87820590389b318a48f35"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 12 38", "650 2012 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 10.05.2012 650 12 38 (650 2012 38)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 10.05.2012 650 12 38 (650 2012 38)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 10.05.2012 650 12 38 (650 2012 38)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichteintreten wegen Fristversäumnis"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:16", "Checksum": "457679320e833eb637c9eb71dbab0a97", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 10.05.2012 650 12 38 (650 2012 38)\nRegeste:\nNichteintreten wegen Fristversäumnis\n\n2.4\nDie Beschwerdeführerin entgegnet hierzu, dass die Rechtsmittelbelehrungen der Verfügungen nicht aufgeführt hätten, nach welchen Gesetzen sich das Beschwerdeverfahren richte, und diese auch in den anwendbaren kommunalen Reglementen nicht genannt würden. Aus diesem Grund habe sie als juristische Laiin davon ausgehen dürfen, dass die allgemein bekannten Fristenstillstände auch für das Verfahren vor Enteignungsgericht gelten würden.\nIn der Form des sogenannten Vertrauensschutzes verleiht der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) statuierte Grundsatz von Treu und Glauben den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten von staatlichen Behörden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N. 623). So können verpasste gesetzliche Fristen wiederhergestellt werden, wenn sich ein Privater in berechtigtem Vertrauen auf eine unrichtige, unvollständige oder missverständliche Rechtsmittelbelehrung verlassen hat (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 701 und 1645; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N. 1834; BGE 121 II 72 E. 2b, 118 Ib 326 E. 1c, 111 V 149 E. 4a). Das Gebot von Treu und Glauben gilt indessen für alle Verfahrensbeteiligten. Vertrauensschutz geniesst nur, wer die Unrichtigkeit der Rechtmittelbelehrung nicht kennt und sie auch nicht bei gebührender Aufmerksamkeit und Sorgfalt hätte erkennen können. Rechtsuchende geniessen keinen Vertrauensschutz, wenn sie bzw. ihr Rechtsvertreter den Mangel allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmungen hätten erkennen können (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1, 134 I 199 E. 1.3.1, 124 I 255 E. 1a/aa; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 1645; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N. 1834, jeweils m.w.H.).\n2.5\nFraglich und zu prüfen ist demnach, ob die Rechtsmittelbelehrungen der angefochtenen Verfügungen fehlerhaft sind. Das kantonale Recht bestimmt in § 9 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 (KV, SGS 100) und § 18 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 (VwVG BL, SGS 175) lediglich, dass Verfügungen und Entscheide mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein müssen, spricht sich aber über den Inhalt der Rechtmittelbelehrung nicht näher aus. Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass eine Rechtsmittelbelehrung das ordentliche Rechtsmittel sowie die zuständige Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen muss (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 1644; vgl. auch Art. 35 Abs. 2 VwVG; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Rn. 26 zu Art. 44).\nDie Rechtsmittelbelehrungen der angefochtenen Verfügungen halten fest, dass innert zehn Tagen nach Erhalt schriftlich und begründet beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, Kanonengasse 20, 4410 Liestal, Beschwerde erhoben werden kann und dass die Beschwerde ein klar umschriebenes Begehren sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten muss. Ausserdem sei der Beschwerde die angefochtene Verfügung in Kopie beizulegen. Die Rechtsmittelbelehrungen enthalten damit alle wesentlichen Informationen zur Beschwerdeerhebung und sind nach dem soeben Ausgeführten als korrekt, vollständig und unmissverständlich zu qualifizieren. Damit entfällt die Möglichkeit, die verpasste gesetzliche Frist aus Gründen des Vertrauensschutzes wiederherzustellen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes kommt bloss bei fehlerhaften Rechtsmittelbelehrungen zur Anwendung. Der Private, vorliegend die Beschwerdeführerin, kann bloss in ihrem Vertrauen in eineunrichtigebehördliche Auskunft, nicht jedoch in ihrer unrichtigen Rechtsauffassung, geschützt werden. Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen, dass die Beschwerdegegnerin in den Rechtsmittelbelehrungen keinen Hinweis auf die anwendbaren Verfahrensvorschriften formuliert hat. Die Beschwerdegegnerin ist dazu jedoch nicht verpflichtet. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Rechtsmittelbelehrungen keine Fristenstillstände erwähnen. Gerade wenn sich die Beschwerdeführerin auf einen Tatbestand berufen möchte, der in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügungen nicht genannt ist, hätte von ihr erwartet werden dürfen, dass sie anhand der einschlägigen Verfahrensvorschriften sicherstellt, ob die Rechtsmittelfrist über die Osterfeiertage stillsteht. Dies wäre durch eine einfache Gesetzeskonsultation möglich gewesen. Eine Wiederherstellung der Frist aufgrund des Vertrauensschutzes ist deshalb auszuschliessen.\nEntscheid Nr. 650 12 38 vom 10. Mai 2012"}