{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-12-38_2012-05-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e21ce322-ac2f-4ca3-b3fb-2ef4d1214d11&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "186bf2dedab87820590389b318a48f35"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 12 38", "650 2012 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 10.05.2012 650 12 38 (650 2012 38)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 10.05.2012 650 12 38 (650 2012 38)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 10.05.2012 650 12 38 (650 2012 38)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichteintreten wegen Fristversäumnis"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:16", "Checksum": "457679320e833eb637c9eb71dbab0a97", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 10.05.2012 650 12 38 (650 2012 38)\nRegeste:\nNichteintreten wegen Fristversäumnis\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 10. Mai 2012 (650 12 38)\nBeschwerden gegen Verfügungen betreffend Erschliessungsabgaben sind innert zehn Tagen nach Erhalt beim Enteignungsgericht einzureichen. Die Frist ist eingehalten, wenn die fristgebundene Handlung während ihres Laufes vorgenommen wird. (E. 2.1)\nFür die Berechnung der Fristen des Enteignungsgesetzes gelten die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes. Das Gerichtsorganisationsgesetz kennt keine dem Schweizerischen Zivilprozessrecht oder dem Bundesverwaltungsverfahren ähnlichen Fristenstillstände. (E. 2.3)\nVerpasste gesetzliche Fristen können wiederhergestellt werden, wenn sich der Private in berechtigtem Vertrauen auf eine unrichtige, unvollständige oder missverständliche Rechtsmittelbelehrung verlassen hat. (E. 2.4)\nDie Private kann bloss in ihrem Vertrauen in eine unrichtige behördliche Auskunft, nicht aber in ihrer unrichtigen Rechtsauffassung geschützt werden. (E. 2.5)\n12-03 Nichteintreten wegen Fristversäumnis\nAus dem Sachverhalt:\nA.____ ist Eigentümerin der Parzelle Nr. 2613 des Grundbuchs Rothenfluh. Das bestehende Einfamilienhaus wurde durch einen unbeheizten Wintergarten ergänzt. Basierend auf der Nachschätzung der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung vom 23. Februar 2012 verfügte die Einwohnergemeinde Rothenfluh am 27. März 2012 gegenüber A.____ und B.____ eine Wasseranschlussgebühr in der Höhe von Fr. 1'728.00 und eine Kanalisationsanschlussgebühr in der Höhe von Fr. 2'592.00. Gegen diese Verfügungen erhob B.____ mit Eingabe vom 24. April 2012 (Postaufgabe: 25. April 2012) Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, (nachfolgend Enteignungsgericht) und stellt den sinngemässen Antrag, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben.\nAus den Erwägungen:\n2.\n2.1\nFür das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gelten gemäss § 96a Abs. 3 EntG sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO, SGS 271). Beschwerden und Klagen sind innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist schriftlich einzureichen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 VPO). Gemäss § 96a Abs. 1 lit. a EntG sind Beschwerden gegen Verfügungen betreffend Erschliessungsabgaben innert zehn Tagen nach Erhalt beim Enteignungsgericht einzureichen. Die Frist ist eingehalten, wenn die fristgebundene Handlung während ihres Laufes vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Bestimmungsstelle eingetroffen oder für sie der schweizerischen Post übergeben sein (§ 46 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden vom 22. Februar 2001 (GOG, SGS 170). Das Gericht prüft die Fristwahrung sowie die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (§ 16 Abs. 2 VPO).\n2.2\nDie vorliegend umstrittene Verfügung wurde nach Angaben der Beschwerdeführerin am 30. März 2012 per Einschreiben versandt und ihr am 2. April 2012 zugestellt. Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin erst mit Eingabe vom 24. April 2012 (Postaufgabe: 25. April 2012) und damit nach Ablauf der zehntägigen Frist Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin beruft sich diesbezüglich auf den Fristenstillstand um Ostern.\n2.3\nFür die Berechnung der Fristen des Enteignungsgesetzes gelten entsprechend § 99 EntG die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes. Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag, Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, so endet die Frist gemäss § 46 Abs. 2 GOG am nächstfolgenden Werktag. Darüber hinaus enthält das GOG keine Bestimmungen über die Berücksichtigung von Feiertagen beim Fristenlauf (vgl. KGE SV vom 9. Dezember 2005 [710 05 250] E. 1b). Die Beschwerdeführerin scheint sich diesbezüglich auf Art. 145 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008 oder Art. 22a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) vom 20. Dezember 1968 zu berufen, die jedoch für das vorliegende Verfahren keine Anwendung finden.\n"}