Der funktionelle Zusammenhang zwischen Autounterstand und Hauptgebäude ist demnach zu bejahen. Der Beschwerdeführer hat aufgrund der Wertsteigerung seiner Liegenschaft ein erhöhtes Interesse an einer korrekten Wasserzufuhr. Die Erhebung einer ergänzenden Anschlussgebühr ist damit gerechtfertigt. Der Gebäudeversicherungswert des Autounterstands ist zur Erhebung dieser Anschlussabgabe massgebend und die Beschwerdegegnerin hat vom Beschwerdeführer zu Recht eine ergänzende Wasseranschlussgebühr von insgesamt Fr. 1'169.55 erhoben. Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten abzuweisen. Entscheid Nr. 650 12 20 vom 26. April 2012