5.4 In Analogie zur ergänzenden Gebührenerhebung bei Um- und Erweiterungsbauten erachtet das Bundesgericht jedoch auch den Miteinbezug von separaten Nebenbauten in die Gebührenpflicht des Hauptgebäudes unter Umständen als zulässig (BGE 2P.235/2006 vom 24. April 2007, E. 4.2). Dies wird damit begründet, dass eine genügend leistungsfähige Wasseranlage dem Wert der gesamten Überbauung einschliesslich der versicherungsrechtlich verselbständigten und nicht angeschlossenen Nebenbauten zugute kommen kann (BGE 2P.235/2006 vom 24. April 2007, E. 4.2).