5.3 Vorliegend betrifft die Abgabeerhebung jedoch wohl keinen Umoder Erweiterungsbau. Begrifflich versteht man unter einer Erweiterungsbaute eine Ergänzung, die an ein vorhandenes Objekt direkt ohne Luftzwischenraum anschliesst und die das bestehende Bauvolumen vergrössert (vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 3. Auflage, Bern 2007, N 3 zu Art. 3). Anlässlich des Augenscheins stellte das Gericht fest, dass vorliegend ein vom Hauptgebäude abgetrennter, eigenständiger Autounterstand vorliegt. Er schliesst weder an das Hauptgebäude an noch vergrössert er dessen Bauvolumen.