Mit der Abgabepflichtunterstellung von nicht angeschlossenen Um- und Erweiterungsbauten soll der Wertsteigerung der gesamten Liegenschaft und damit der erhöhten Wichtigkeit der korrekten Wasserzufuhr Rechnung getragen werden (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 16. Juni 2011 [650 11 17] E. 5.3). Das anwendbare Reglement in § 33 WR sieht vor, dass bei Um- und Erweiterungsbauten ergänzende Anschlussgebühren erhoben werden. Die Beschwerdegegnerin verfügt damit über eine gesetzliche Grundlage zur Erhebung ergänzender Anschlussgebühren.