O., S. 567 f.). Die Erhebung ergänzender Anschlussgebühren wird in diesen Fällen vom Bundesgericht selbst dann zugelassen, wenn die nachträglichen baulichen Veränderungen nicht zur erwarteten Mehrbelastung der öffentlichen Ver- und Entsorgungsanlagen führen (BGE 2C_656/2008 vom 29. Mai 2009, E. 3.3 m.w.H., 2P.343/2005 vom 24. Mai 2006, E. 4.1). Mit der Abgabepflichtunterstellung von nicht angeschlossenen Um- und Erweiterungsbauten soll der Wertsteigerung der gesamten Liegenschaft und damit der erhöhten Wichtigkeit der korrekten Wasserzufuhr Rechnung getragen werden (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 16. Juni 2011 [650 11 17] E. 5.3).