5.2 Die strittige Anschlussgebühr wird, wie bereits erwähnt, nach dem Gebäudeversicherungswert festgestellt. Wird, wie vorliegend, die Abgabe unter Berücksichtigung der tatsächlichen Überbauung der Liegenschaft bemessen, erachtet es die Rechtsprechung als zulässig, bei einer nachträglichen Erweiterung oder einem Umbau der pflichtigen Liegenschaft eine ergänzende Anschlussgebühr zu erheben, soweit dies von den massgebenden Vorschriften vorgesehen ist (BGE 2P.53/2007 vom 22. Juni 2007, E. 2.2, 2P.45/2003 vom 28. August 2003, publ. in: ZBl 105/2004, S. 263 ff., E. 5.3; Urteil des Enteignungsgerichts vom 11. November 2010 [650 09 133] E. 4.3; vgl. auch: Karlen, a.a.O., S. 567 f.).