5.1 Die Erhebung jeder Anschlussgebühr setzt grundsätzlich voraus, dass ein tatsächlicher Anschluss der Liegenschaft an das öffentliche Netz erfolgt (BGE 2P.78/2003 vom 1. September 2003 E. 3.6; BGE 106 Ia 241 E. 3b; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, in: ZBl 2003, S. 505 ff., S. 509). Die Erstellung eines Anschlusses ist causa, Auslöser, der Gebührenpflicht. Steht der Gebühr keine entsprechende Leistung des Gemeinwesens gegenüber, erfolgt die Erhebung ohne causa und somit unrechtmässig.