Gemäss § 33 WR tritt die Beitragspflicht für Neubauten und bei Umoder Erweiterungsbauten bestehender Gebäude mit dem Datum der Endschätzung des Gebäudes durch die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung ein. Entgegen der Benennung als Beitrag im WR ist die erhobene Abgabe somit erst dann zu entrichten, wenn der öffentliche Wasseranschluss erfolgt ist und dessen Benutzung möglich ist. Dies entspricht der Qualifikation einer Anschlussgebühr, da sie fällig wird, wenn der Anschluss an die Erschliessungsanlage erfolgt und deren Benutzung möglich ist (BGE 2P.78/2003 vom 1. September 2003, E. 3.6; BGE 106 Ia 241 E. 3b; vgl. auch: Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 110, B/II).