4.4 Die angefochtene Verfügung und das anwendbare Reglement bezeichnen die erhobene Wasseranschlussabgabe als Anschlussbeitrag (vgl. § 29 und § 33 des Wasserversorgungsreglements der Gemeinde Niederdorf vom 29. Oktober 1996 (WR)). Die erhobene Abgabe wird gemäss § 29 Abs. 1 WR als Gegenleistung für den Mehrwert, den ein Grundstück durch die Anschlussmöglichkeit an die Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde erlangt, erhoben. Gemäss Lehre und Rechtsprechung kann aufgrund der Möglichkeit des Anschlusses ein Beitrag erhoben werden (BGE 2P.78/2003 vom 1. September 2003, in: ZBl 105/2004, S. 270 ff., E. 3.6; BGE 106 Ia 241 E. 3b m.w.H.; Ruch, a.a.O., S. 534; Marantelli-Sonanini, a.a.O., S. 105).