Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Schreiben vom 29. Januar 2012 Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, (nachfolgend Enteignungsgericht) (…). Aus den Erwägungen: 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass der Autounterstand nicht an die Gemeindewasserversorgung angeschlossen sei und deshalb keine Wasseranschlussabgabe geschuldet sein könne. Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Ausführungen des Beschwerdeführers in tatsächlicher Hinsicht nicht, macht jedoch geltend, dass gemäss WR eine Anschlussabgabe aufgrund des indexierten Brandversicherungswerts des Autounterstands zulässig sei.