Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 26. April 2012 (650 12 20) Bei der Qualifikation einer Abgabe ist die konkrete Ausgestaltung und nicht die Benennung der Abgabe massgebend. (E. 4.4) Steht einer Gebühr keine Leistung des Gemeinwesens gegenüber, erfolgt die Erhebung ohne causa und somit unrechtmässig. (E. 5.1) Bei einer nachträglichen Erweiterung oder einem Umbau der pflichtigen Liegenschaft darf eine ergänzende Anschlussgebühr erhoben werden, soweit dies von den massgebenden Vorschriften vorgesehen ist. (E. 5.2) Begriff der Um- und Erweiterungsbaute.