{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-12-20_2012-04-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=22f2b8a4-8c8c-4335-bad7-120ca1f12da1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "73213e6424bad3eaa4f9e4725d86dc66"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 12 20", "650 2012 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 26.04.2012 650 12 20 (650 2012 20)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 26.04.2012 650 12 20 (650 2012 20)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 26.04.2012 650 12 20 (650 2012 20)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasseranschlussgebühr / Erfordernis des funktionellen Zusammenhangs zur Erhebung von ergänzenden Wasseranschlussgebühren für nicht angeschlossene Nebengebäude"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:20:34", "Checksum": "778441ecddbd6fdf9741bad5a198e748", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 26.04.2012 650 12 20 (650 2012 20)\nRegeste:\nWasseranschlussgebühr / Erfordernis des funktionellen Zusammenhangs zur Erhebung von ergänzenden Wasseranschlussgebühren für nicht angeschlossene Nebengebäude\n\n5.1\nDie Erhebung jeder Anschlussgebühr setzt grundsätzlich voraus, dass ein tatsächlicher Anschluss der Liegenschaft an das öffentliche Netz erfolgt (BGE 2P.78/2003 vom 1. September 2003 E. 3.6; BGE 106 Ia 241 E. 3b; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, in: ZBl 2003, S. 505 ff., S. 509). Die Erstellung eines Anschlusses ist causa, Auslöser, der Gebührenpflicht. Steht der Gebühr keine entsprechende Leistung des Gemeinwesens gegenüber, erfolgt die Erhebung ohne causa und somit unrechtmässig.\n5.2\nDie strittige Anschlussgebühr wird, wie bereits erwähnt, nach dem Gebäudeversicherungswert festgestellt. Wird, wie vorliegend, die Abgabe unter Berücksichtigung der tatsächlichen Überbauung der Liegenschaft bemessen, erachtet es die Rechtsprechung als zulässig, bei einer nachträglichen Erweiterung oder einem Umbau der pflichtigen Liegenschaft eine ergänzende Anschlussgebühr zu erheben, soweit dies von den massgebenden Vorschriften vorgesehen ist (BGE 2P.53/2007 vom 22. Juni 2007, E. 2.2, 2P.45/2003 vom 28. August 2003, publ. in: ZBl 105/2004, S. 263 ff., E. 5.3; Urteil des Enteignungsgerichts vom 11. November 2010 [650 09 133] E. 4.3; vgl. auch: Karlen, a.a.O., S. 567 f.). Die Erhebung ergänzender Anschlussgebühren wird in diesen Fällen vom Bundesgericht selbst dann zugelassen, wenn die nachträglichen baulichen Veränderungen nicht zur erwarteten Mehrbelastung der öffentlichen Ver- und Entsorgungsanlagen führen (BGE 2C_656/2008 vom 29. Mai 2009, E. 3.3 m.w.H., 2P.343/2005 vom 24. Mai 2006, E. 4.1). Mit der Abgabepflichtunterstellung von nicht angeschlossenen Um- und Erweiterungsbauten soll der Wertsteigerung der gesamten Liegenschaft und damit der erhöhten Wichtigkeit der korrekten Wasserzufuhr Rechnung getragen werden (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 16. Juni 2011 [650 11 17] E. 5.3). Das anwendbare Reglement in § 33 WR sieht vor, dass bei Um- und Erweiterungsbauten ergänzende Anschlussgebühren erhoben werden. Die Beschwerdegegnerin verfügt damit über eine gesetzliche Grundlage zur Erhebung ergänzender Anschlussgebühren.\n5.3\nVorliegend betrifft die Abgabeerhebung jedoch wohl keinen Umoder Erweiterungsbau. Begrifflich versteht man unter einer Erweiterungsbaute eine Ergänzung, die an ein vorhandenes Objekt direkt ohne Luftzwischenraum anschliesst und die das bestehende Bauvolumen vergrössert (vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 3. Auflage, Bern 2007, N 3 zu Art. 3). Anlässlich des Augenscheins stellte das Gericht fest, dass vorliegend ein vom Hauptgebäude abgetrennter, eigenständiger Autounterstand vorliegt. Er schliesst weder an das Hauptgebäude an noch vergrössert er dessen Bauvolumen. Auch die Gebäudeversicherung geht von einer separaten unabhängigen Baute aus, hat sie doch anlässlich der Schätzung einzig das Objekt Autounterstand beurteilt. Eine ergänzende Anschlussgebühr im engeren Sinne kommt folglich nicht in Betracht, da es sich um ein separates Gebäude und somit weder um eine Umnoch eine Erweiterungsbaute des Hauptgebäudes handelt.\n5.4\nIn Analogie zur ergänzenden Gebührenerhebung bei Um- und Erweiterungsbauten erachtet das Bundesgericht jedoch auch den Miteinbezug von separaten Nebenbauten in die Gebührenpflicht des Hauptgebäudes unter Umständen als zulässig (BGE 2P.235/2006 vom 24. April 2007, E. 4.2). Dies wird damit begründet, dass eine genügend leistungsfähige Wasseranlage dem Wert der gesamten Überbauung einschliesslich der versicherungsrechtlich verselbständigten und nicht angeschlossenen Nebenbauten zugute kommen kann (BGE 2P.235/2006 vom 24. April 2007, E. 4.2). Ein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung stellt für den Eigentümer eines teureren Wohnhauses im Vergleich zu jenem einer billigeren Baute einen grösseren Vorteil dar, womit eine entsprechend höhere Anschlussgebühr zu rechtfertigen sein kann (BGE 2C.656/2008 vom 29. Mai 2009, E. 3.5). Ein Autounterstand führt regelmässig zu einer Wertsteigerung für das dazugehörende Wohnhaus. Damit das Mass eines Vorteils aufgrund der Höhe des Gebäudeversicherungswerts sämtlicher Teile der Überbauung, somit einschliesslich des Versicherungswerts einer nicht angeschlossenen Baute, zu bestimmen ist, muss ein funktioneller Zusammenhang zwischen einem Haupt- und Nebengebäude vorliegen (BGE 2P.235/2006 vom 24. April 2007, E. 4.2).\n5.5\nFraglich ist demnach, ob der Gebäudeversicherungswert des Autounterstands aufgrund eines funktionellen Zusammenhangs für die Erhebung einer Anschlussgebühr massgeblich ist. Der Autounterstand dient dem Abstellen der Fahrzeuge des Beschwerdeführers und der Mieter des Hauptgebäudes. Die Liegenschaft gewinnt dadurch an Attraktivität. Zudem wurde beim Augenschein festgestellt, dass der in Reichweite liegende Wasseranschluss des Hauptgebäudes für die Reinigung und den Unterhalt des Autounterstands von Nutzen ist. Der funktionelle Zusammenhang zwischen Autounterstand und Hauptgebäude ist demnach zu bejahen. Der Beschwerdeführer hat aufgrund der Wertsteigerung seiner Liegenschaft ein erhöhtes Interesse an einer korrekten Wasserzufuhr. Die Erhebung einer ergänzenden Anschlussgebühr ist damit gerechtfertigt. Der Gebäudeversicherungswert des Autounterstands ist zur Erhebung dieser Anschlussabgabe massgebend und die Beschwerdegegnerin hat vom Beschwerdeführer zu Recht eine ergänzende Wasseranschlussgebühr von insgesamt Fr. 1'169.55 erhoben. Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten abzuweisen.\nEntscheid Nr. 650 12 20 vom 26. April 2012"}