{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-12-20_2012-04-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=22f2b8a4-8c8c-4335-bad7-120ca1f12da1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "73213e6424bad3eaa4f9e4725d86dc66"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 12 20", "650 2012 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 26.04.2012 650 12 20 (650 2012 20)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 26.04.2012 650 12 20 (650 2012 20)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 26.04.2012 650 12 20 (650 2012 20)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasseranschlussgebühr / Erfordernis des funktionellen Zusammenhangs zur Erhebung von ergänzenden Wasseranschlussgebühren für nicht angeschlossene Nebengebäude"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:20:34", "Checksum": "778441ecddbd6fdf9741bad5a198e748", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 26.04.2012 650 12 20 (650 2012 20)\nRegeste:\nWasseranschlussgebühr / Erfordernis des funktionellen Zusammenhangs zur Erhebung von ergänzenden Wasseranschlussgebühren für nicht angeschlossene Nebengebäude\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 26. April 2012 (650 12 20)\nBei der Qualifikation einer Abgabe ist die konkrete Ausgestaltung und nicht die Benennung der Abgabe massgebend. (E. 4.4)\nSteht einer Gebühr keine Leistung des Gemeinwesens gegenüber, erfolgt die Erhebung ohne causa und somit unrechtmässig. (E. 5.1)\nBei einer nachträglichen Erweiterung oder einem Umbau der pflichtigen Liegenschaft darf eine ergänzende Anschlussgebühr erhoben werden, soweit dies von den massgebenden Vorschriften vorgesehen ist. (E. 5.2)\nBegriff der Um- und Erweiterungsbaute. (E. 5.3)\nLiegt ein funktioneller Zusammenhang zwischen einem Hauptgebäude und einem nicht angeschlossenen Nebengebäude vor, kann die separate Nebenbaute in die Gebührenpflicht des Hauptgebäudes miteinbezogen werden. (E. 5.4)\nEin funktioneller Zusammenhang zwischen einer separaten Baute und dem Hauptgebäude liegt vor, wenn die gesamte Liegenschaft eine Wertsteigerung erfährt und dadurch ein erhöhtes Interesse einer korrekten Wasserzufuhr für das Hauptgebäude besteht. (E. 5.5)\n12-02 Wasseranschlussgebühr / Erfordernis des funktionellen Zusammenhangs zur Erhebung von ergänzenden Wasseranschlussgebühren für nicht angeschlossene Nebengebäude\nAus dem Sachverhalt:\nA.____ ist Eigentümer der Parzelle Nr. 66 des Grundbuchs Niederdorf. Im Jahre 2011 wurde neben dem Wohnhaus ein Autounterstand gebaut. Gemäss Schätzung der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung vom 4. Januar 2012 beläuft sich der Brandlagerwert des Autounterstands auf Fr. 57'050.00. Gestützt auf diese Angabe verfügte die Einwohnergemeinde Niederdorf am 23. Januar 2012 gegenüber A.____ eine Wasseranschlussgebühr in der Höhe von insgesamt Fr. 1'169.55. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Schreiben vom 29. Januar 2012 Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, (nachfolgend Enteignungsgericht) (…).\nAus den Erwägungen:\n4.\n4.1\nDer Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass der Autounterstand nicht an die Gemeindewasserversorgung angeschlossen sei und deshalb keine Wasseranschlussabgabe geschuldet sein könne. Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Ausführungen des Beschwerdeführers in tatsächlicher Hinsicht nicht, macht jedoch geltend, dass gemäss WR eine Anschlussabgabe aufgrund des indexierten Brandversicherungswerts des Autounterstands zulässig sei.\n4.4\nDie angefochtene Verfügung und das anwendbare Reglement bezeichnen die erhobene Wasseranschlussabgabe als Anschlussbeitrag (vgl. § 29 und § 33 des Wasserversorgungsreglements der Gemeinde Niederdorf vom 29. Oktober 1996 (WR)). Die erhobene Abgabe wird gemäss § 29 Abs. 1 WR als Gegenleistung für den Mehrwert, den ein Grundstück durch die Anschlussmöglichkeit an die Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde erlangt, erhoben. Gemäss Lehre und Rechtsprechung kann aufgrund der Möglichkeit des Anschlusses ein Beitrag erhoben werden (BGE 2P.78/2003 vom 1. September 2003, in: ZBl 105/2004, S. 270 ff., E. 3.6; BGE 106 Ia 241 E. 3b m.w.H.; Ruch, a.a.O., S. 534; Marantelli-Sonanini, a.a.O., S. 105).\nDie tatsächliche Ausgestaltung der Abgabe deutet jedoch auf das Vorliegen einer eigentlichen Gebühr hin. Die vorliegend umstrittene Abgabe wird erst nach Fertigstellung der Baute fällig. Dies ist klar erkennbar daran, dass die Bemessungsgrundlage des sogenannten Beitrags der geschätzte Brandversicherungswert des Gebäudes darstellt. Gemäss § 33 WR tritt die Beitragspflicht für Neubauten und bei Umoder Erweiterungsbauten bestehender Gebäude mit dem Datum der Endschätzung des Gebäudes durch die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung ein. Entgegen der Benennung als Beitrag im WR ist die erhobene Abgabe somit erst dann zu entrichten, wenn der öffentliche Wasseranschluss erfolgt ist und dessen Benutzung möglich ist. Dies entspricht der Qualifikation einer Anschlussgebühr, da sie fällig wird, wenn der Anschluss an die Erschliessungsanlage erfolgt und deren Benutzung möglich ist (BGE 2P.78/2003 vom 1. September 2003, E. 3.6; BGE 106 Ia 241 E. 3b; vgl. auch: Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 110, B/II). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es bei der Qualifikation der Abgaben nicht auf die Benennung an, massgebend ist vielmehr die konkrete Ausgestaltung der Abgabe (vgl. BGE 2P.78/2003 vom 1. September 2003, in: ZBl 105/2004, S. 270 ff., E. 3.3 und 3.6; BGE 106 Ia 241 E. 3b; Urteil des Enteignungsgerichts vom 26. Mai 2011 [650 10 173] E.4.4; Karlen, a.a.O., S. 555; Dieter von Reding, Die Baulanderschliessung und deren Finanzierung, VLP-ASPAN, Bern 2006, S. 34). Es gilt ausserdem zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts auch bei der Bemessung der Anschlussgebühr auf den dem Pflichtigen erwachsenen Vorteil abgestellt werden darf (BGE 2P.205/2005 vom 15. März 2006, E. 3.1; BGE 2P.78/2003 vom 1. September 2003, in: ZBl 105/2004, S. 270 ff., E. 2 und 3.3; jeweils m.w.H). Eine Gebühr kann somit ebenfalls eine Gegenleistung eines Vorteils darstellen.\nDie vorliegende Abgabe ist nach dem Ausgeführten als Wasseranschlussgebühr zu qualifizieren, da sie nicht bereits dann geschuldet ist, wenn für ein Grundstück die Möglichkeit des Anschlusses an die kommunalen Wasserversorgungsanlagen geschaffen wird, sondern erst dann, wenn das Grundstück überbaut und an das betreffende Versorgungsnetz tatsächlich angeschlossen wird.\n5.\n"}