1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen zur Neuberechnung der Kanalisationsanschlussgebühr an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Den Beschwerdeführenden werden reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.00 auferlegt. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden (1) sowie der Beschwerdegegnerin (1) schriftlich mitgeteilt. Liestal, 20. März 2013 Im Namen der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft Abteilungspräsident: Gerichtsschreiberin i.V.: