In Anbetracht des teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführenden erscheint es somit als angemessen, ihnen reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.00 aufzuerlegen. Der Gemeinde als Beschwerdegegnerin können gestützt auf § 20 Abs. 4 VPO keine Kosten auferlegt werden. Parteientschädigungen wurden vorliegend nicht geltend gemacht. Die ausserordentlichen Kosten werden demgemäss wettgeschlagen. - 13 - Demgemäss wird erkannt: