Für das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gelten nach § 96 Abs. 3 EntG sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO). Nach § 20 Abs. 3 VPO sind die ordentlichen Kosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Beschwerdeführenden sind mit ihrer Beschwerde betragsmässig rund hälftig unterlegen. Gutgeheissen wird die Beschwerde jedoch bezüglich des Gebührenbetrags, der basierend auf der Gebäudevolumenzunahme erhoben wurde. In Anbetracht des teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführenden erscheint es somit als angemessen, ihnen reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.00 aufzuerlegen.