Satz 2 KR nicht nachgekommen. Da lediglich der Um- und Erweiterungsbau aus dem Jahr 2010 gemeldet wurde, liegt bloss eine Nachschätzung vor und somit besteht kein Anspruch auf einen weiteren Freibetrag in der Höhe von Fr. 3'000.00. Die Beschwerde ist in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. - 12 - 7.