6.2 Die Beschwerdeführenden beantragen zudem, der Freibetrag von Fr. 3'000.00 gemäss § 26 Abs. 1 KR sei zweimal vom Mehrwert abzuziehen, da zwei verschiedene Bauänderungen, eine im Jahr 2006 und die andere im Jahr 2010, vorgenommen worden seien. Das vorliegend anwendbare kommunale Kanalisationsreglement regelt in § 27 lit. c Satz 2 KR, dass der Grundeigentümer verpflichtet ist, einen Um- oder Erweiterungsbau schriftlich zur Nachschätzung anzumelden. Vorliegend haben die Beschwerdeführenden lediglich den Um- und Erweiterungsbau aus dem Jahr 2010 der BGV zur Nachschätzung angemeldet. Die Beschwerdeführenden sind ihrer Pflicht gemäss § 27 lit. c Satz 2 KR nicht nachgekommen.