Es ist folglich keine formell-rechtliche Grundlage im kommunalen Kanalisationsreglement vorhanden, welche eine ergänzende Gebühr basierend auf der Gebäudevolumenzunahme rechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin wird aufgefordert, den aufgrund des Gebäudevolumens erhobenen Betrag in der Höhe von Fr. 2'567.35 aus der Anschlussgebühr zu streichen. Die Beschwerde wird in diesem Punkt gutgeheissen.