Dem § 26 KR ist nicht zu entnehmen, dass dieser bloss eine Ausnahme zu § 21 i.V.m. § 23 KR ist und dass deshalb die Zunahme des Gebäudevolumens bei ergänzenden Anschlussgebühren ebenfalls eine Bemessungsgrundlage darstellt. Da es sich bei der betroffenen Liegenschaft um Um- und Erweiterungsbauten handelt, ist nur § 26 KR einschlägig und dieser sieht vorliegend bloss die Gebührenerhebung aufgrund des Gebäudeversicherungsmehrwerts vor. Es ist folglich keine formell-rechtliche Grundlage im kommunalen Kanalisationsreglement vorhanden, welche eine ergänzende Gebühr basierend auf der Gebäudevolumenzunahme rechtfertigt.