Wie bereits erwähnt, äussert sich § 21 i.V.m. § 23 KR lediglich dazu, dass die Parzellenfläche, das Gebäudevolumen und der Brandlagerwert die Bemessungsgrundlagen der einmaligen Anschlussgebühren darstellen. Der umstrittene § 26 KR enthält hingegen explizit den Titel "Um- und Erweiterungsbauten" und erklärt in Abs. 1 und Abs. 2, dass für den Gebäudeversicherungsmehrwert eine ergänzende Anschlussgebühr erhoben wird. Dem § 26 KR ist nicht zu entnehmen, dass dieser bloss eine Ausnahme zu § 21 i.V.m. § 23 KR ist und dass deshalb die Zunahme des Gebäudevolumens bei ergänzenden Anschlussgebühren ebenfalls eine Bemessungsgrundlage darstellt.