§ 26 KR äussert sich zu Um- und Erweiterungsbauten. Nach § 26 Abs. 1 und Abs. 2 KR wird, wenn durch Um- und Erweiterungsbauten der bestehende Brandlagerwert der Liegenschaft verändert wird, auf den von der BGV festgestellten Mehrwert eine ergänzende Anschlussgebühr erhoben. § 26 Abs. 3 KR äussert sich lediglich zu den Energiesparung dienenden Aufwendungen sowie zur Bemessungsgrundlage des "Flächenbeitrags". Abs. 4 des erwähnten Paragraphen erläutert den Fall des Gebäudeabbruchs oder Neuaufbaus. - 11 -