Es ist unbestritten, dass es sich vorliegend um Um- und Erweiterungsbauten handelt. Die Beschwerdeführenden bringen diesbezüglich vor, § 26 KR sei für Um- und Erweiterungsbauten anwendbar und dieser sehe keine ergänzende Anschlussgebühr für die Zunahme des Gebäudevolumens vor. Deshalb sei der Teilbetrag für die Gebäudevolumenzunahme in der Höhe von Fr. 2'567.35 aus der Verfügung zu streichen. Die Beschwerdegegnerin entgegnet, dass § 26 KR als Ausnahme zu § 21 i.V.m. § 23 KR zu verstehen sei und dass die Gebührenerhebung nach dem Gebäudevolumen gestützt auf § 21 lit. b i.V.m § 23 Ziff. 2 lit. b KR rechtmässig erhoben worden sei. Im Kanalisationsreglement der Einwohnergemeinde C.__