Die Liegenschaft der Beschwerdeführenden hat gemäss der Schätzung durch die BGV eine Wertvermehrung erfahren. Damit hat sich auch ihr Interesse an einer korrekten Entwässerung erhöht, weshalb gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergänzende Anschlussgebühren erhoben werden dürfen. Somit kann festgehalten werden, dass – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – es nicht auf einen erhöhten Gebrauch der Abwasseranlage ankommt. Die Beschwerdegegnerin verfügt folglich über eine gesetzliche Grundlage zur Erhebung ergänzender Anschlussgebühren. - 10 - 6.