Im vorliegenden Fall sieht § 26 KR vor, dass bei Umund Erweiterungsbauten ergänzende Anschlussgebühren auf den Gebäudeversicherungsmehrwert erhoben werden. Wie bereits ausgeführt, ist die Erhebung ergänzender Anschlussgebühren aufgrund einer Veränderung der liegenschaftsbezogenen Kriterien zulässig, unabhängig davon, ob die baulichen Veränderungen zu einer Mehrbelastung der öffentlichen Ver- und Entsorgungsanlagen führen. Die Liegenschaft der Beschwerdeführenden hat gemäss der Schätzung durch die BGV eine Wertvermehrung erfahren.