Erfolgt die erstmalige Festsetzung der Anschlussgebühr nach einem liegenschaftsbezogenen Kriterium wie dem Gebäudeversicherungswert, wird lediglich die tatsächliche Überbauung einer Liegenschaft berücksichtigt. In diesem Fall erachtet es die Rechtsprechung als systemkonform und zulässig, bei einer nachträglichen Erweiterung oder einem Umbau der pflichtigen Liegenschaft eine ergänzende Anschlussgebühr zu erheben, soweit dies von den massgebenden Vorschriften vorgesehen ist (BGE 2P.53/2007 vom 22. Juni 2007 E. 2.2, 2P.232/2006 vom 16. April 2007 E. 3.6, 2P.45/2003 vom 28. August 2003 E. 5.3, jeweils m.w.H.; vgl. auch: PETER KARLEN, a.a.O., S. 567).