5.4 Die Beschwerdeführenden bringen insbesondere vor, dass der Mehrwert des Gebäudes zur Berechnung ergänzender Anschlussgebühren ungeeignet sei und machen zudem geltend, dass die Ausbauten auf ihrem Grundstück keine Mehrbelastung der Abwasseranlagen zur Folge hätten. Erfolgt die erstmalige Festsetzung der Anschlussgebühr nach einem liegenschaftsbezogenen Kriterium wie dem Gebäudeversicherungswert, wird lediglich die tatsächliche Überbauung einer Liegenschaft berücksichtigt.