Das Kanalisationsreglement regelt in § 26, dass die Anschlussgebühr im vorliegenden Fall auf den Gebäudeversicherungswert erhoben wird. Bei der betroffenen Liegenschaft handelt es sich um eine Wohnbaute, womit nicht von der Ausnahmesituation im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts ausgegangen werden kann. Dementsprechend ist der Gebäudeversicherungswert ein Berechnungsmassstab, dessen Anwendung zur Abgabeberechnung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gestützt wird und somit weder das Kostendeckungs- noch das Verursacherprinzip verletzt. Die Beschwerdegeg- -9-