Ein Vorbehalt wird lediglich bei Industriebauten angebracht, die im Verhältnis zu ihrem Versicherungswert einen extrem hohen oder niedrigen Abwasseranfall aufweisen. In diesen Fällen kann die Bemessung der Anschlussgebühren nicht allein nach dem Gebäudeversicherungswert erfolgen. Demgegenüber hat das Bundesgericht bisher nie verlangt, dass Gemeinden, die Anschlussgebühren nach dem Gebäudeversicherungswert bemessen, auch bei Wohnbauten Ausnahmen vorsehen müssen (BGE 2C_847/2008 vom 8. September 2009 E. 2.1, 2C_656/2008 vom 29. Mai 2009 E. 3.4).