jeweils m.w.H.). Der Gebäudeversicherungswert bringt durch seine Verknüpfung mit den Baukosten in der Regel den Verkehrsund Nutzungswert und zugleich das entsprechende Interesse der Grundeigentümer an der Erschliessung zum Ausdruck und lässt namentlich bei Wohnbauten in der Regel tendenziell auf die mutmassliche Beanspruchung der Ver- und Entsorgungsanlagen schliessen (BGE 2P.281/2004 vom 2. März 2005 E. 3.2, 2C_101/2007 vom 22. August 2007 E. 4.3). Ein Vorbehalt wird lediglich bei Industriebauten angebracht, die im Verhältnis zu ihrem Versicherungswert einen extrem hohen oder niedrigen Abwasseranfall aufweisen.