5.3 Der Anschlussgebührenbetrag in der Höhe von Fr. 3'889.80 basiert auf der Erhöhung des Gebäudeversicherungswerts, abzüglich eines Freibetrags von Fr. 3'000.00. Die Heranziehung des Gebäudeversicherungswerts zur Bestimmung von Anschlussgebühren stellt einen schematischen Massstab dar und ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten grundsätzlich nicht zu beanstanden (BGE 2C_656/2008 vom 29. Mai 2009 E. 3.3, 2P.45/2005 vom 30. Juni 2005 E. 3.2; jeweils m.w.