Bei der Erhebung von Abwasserabgaben ist zusätzlich das Verursacherprinzip zu beachten. Im Bereich des Gewässerschutzes statuiert Art. 3a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) das Verursacherprinzip. In Art. 60a GSchG wird das Prinzip bezüglich der Finanzierung der Abwasseranlagen präzisiert. Mit dem Verursacherprinzip soll erreicht werden, dass die Kosten, welche der öffentlichen Hand aus der Abwasserbeseitigung entstehen, demjenigen auferlegt werden, welcher die betreffenden Massnahmen verursacht. Es verlangt, dass bei der Bemessung periodischer Benutzungsgebühren die produzierte Abwassermenge berücksichtigt wird.