Die Gebühr muss nach sachlich haltbaren Kriterien ausgestaltet sein und darf keine ungerechtfertigte Unterscheidungen treffen (BGE 106 Ia 241 E. 3b, 125 I 1 E. 2b/bb). Es ist nach der Praxis jedoch zulässig, bei der Bemessung – sowohl von Beiträgen wie auch von Gebühren – auf schematische, aufgrund der Durchschnittserfahrung aufgestellte Massstäbe abzustellen (BGE 106 Ia 241 E. 3b, 2P.45/2005 vom 30. Juni 2005 E. 3.2).