Danach muss eine Kausalabgabe in einem angemessenen Verhältnis stehen zum Wert, den die staatliche Leistung für die abgabepflichtige Person hat. Die Gebühr darf zum objektiven Wert der Leistung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen. Weitere Schranken sind der Gebührenerhebung durch das Willkürverbot und den Grundsatz der Rechtsgleichheit gesetzt. Die Gebühr muss nach sachlich haltbaren Kriterien ausgestaltet sein und darf keine ungerechtfertigte Unterscheidungen treffen (BGE 106 Ia 241 E. 3b, 125 I 1 E. 2b/bb).