2C_150/2007 vom 9. August 2007 E. 1.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 2636). Nach dem Kostendeckungsprinzip soll der Gesamtertrag der erhobenen Abgaben die Gesamtkosten des Gemeinwesens für den betreffenden Verwaltungszweig oder die betreffende Einrichtung nicht oder höchstens geringfügig übersteigen (BGE 126 I 180 E. 3a/aa). Das Äquivalenzprinzip stellt hingegen die abgaberechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips dar (BGE 126 I 180 E. 3a/bb). Danach muss eine Kausalabgabe in einem angemessenen Verhältnis stehen zum Wert, den die staatliche Leistung für die abgabepflichtige Person hat.