5.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Bezugnahme auf den Gebäudeversicherungswert sei für die Gebührenbemessung ungeeignet. Die Abgaben stünden in einem stossenden Missverhältnis zu den von der Liegenschaft verursachten Abwasserkosten. Eine solche Bemessung entspreche nicht der von der übergeordneten Rechtsetzung geforderten Anwendung des Kostendeckungs- und Verursacherprinzips. 5.2 Die Anschlussgebühren unterstehen insbesondere dem aus der Bundesverfassung abgeleiteten Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (vgl. BGE 106 Ia 241 E. 3b, -7-