Im vorliegenden Fall regelt § 26 Abs. 1 KR, dass ergänzende Anschlussgebühren bei Um- und Erweiterungsbauten auf den von der Gebäudeversicherung aufgrund der Nachschätzung festgestellten Mehrwert des Gebäudeversicherungswerts erhoben werden. Die vorliegend umstrittene Abgabe wird somit erst nach Fertigstellung der Baute bzw. nach dem Um- und Erweiterungsbau erhoben. Dies ist erkennbar daran, dass die Bemessungsgrundlage der Abgabe die Schätzung der Gebäudeversicherung darstellt. Die angefochtene Abgabe wird erst nach Abschluss der Überbauung erhoben. Folglich handelt es sich vorliegend um eine Anschlussgebühr. 5.