PETER KARLEN, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in: URP 1999, S. 555). Eine Gebühr kann somit ebenfalls eine Gegenleistung eines Vorteils darstellen. Um die Frage nach der rechtlichen Natur einer öffentlich-rechtlichen Abgabe beantworten zu können, darf nicht einfach auf die im betreffenden Erlass oder in der betreffenden Verfügung dafür gewählte Bezeichnung abgestellt werden. Massgeblich ist vielmehr die tatsächliche Ausgestaltung (BGE 106 Ia 241 E. 3b, 92 I 450 E. 2).