Die Anschlussgebühr ist im Gegensatz zum Beitrag erst dann geschuldet, wenn der Anschluss an das öffentliche Werk erfolgt und dessen Benutzung möglich ist. Der Nachweis der tatsächlichen Nutzung ist demgegenüber nicht erforderlich (BGE 106 Ia 241 E. 3b). Bei der Bemessung beider Abgaben kann schematisch auf das Ausmass des entstandenen Vorteils abgestellt werden (BGE 106 Ia 241 E. 3b, 2P.205/2005 vom 15. März 2006 E. 3.1, 2P.78/2003 vom 1. September 2003 E. 2 und E. 3.3; Urteil des Enteignungsgerichts vom 26. Mai 2011 [650 10 173] E. 4.2; DIETER VON REDING, a.a.O., S. 34; PETER KARLEN, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in: URP 1999, S. 555).