O., N 2647). Sie sind in der Regel einmalig geschuldet (DIETER VON REDING, Die Baulanderschliessung und deren Finanzierung, VLP-ASPAN [Hrsg.], Bern 2006, S. 34). Sie werden bereits dann erhoben, wenn der betroffene Grundeigentümer die blosse Möglichkeit des Anschlusses besitzt (BGE 106 Ia 241 E. 3b, m.w.H.; VERA MARANTELLI-SONANINI, Erschliessung von Bauland, Bern 1997, S. 105). Anschlussgebühren dagegen sind einmalige Gegenleistungen des Grundeigentümers dafür, dass er das Recht erhält, ein öffentliches Werk zu benützen. -6-