Vorab ist zu prüfen, ob die erhobene Abgabe als Vorteilsbeitrag oder Anschlussgebühr zu qualifizieren ist. Die angefochtene Verfügung und das anwendbare kommunale Kanalisationsreglement bezeichnen die Abgabe als Kanalisationsanschluss-"Mehrwertbeitrag" bzw. als beitragspflichtigen Mehrwert (§ 26 Abs. 1 KR). Vorteilsbeiträge sind öffentlichrechtliche Abgaben, die eine beitragspflichtige Person für den ihr aus der öffentlichen Einrichtung erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteil zu entrichten hat (§ 90 Abs. 1 EntG; vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 2647).